Qualität steht an erster Stelle

Über 500 Kurse bietet die DÄGfA jährlich an. Für jeden einzelnen gilt: Wir legen höchsten Wert auf Qualität. Unsere Dozenten beispielsweise – viele von ihnen haben universitäre Lehraufträge – durchlaufen zweimal im Jahr spezielle Schulungen. Um das Qualitätsniveau systematisch zu sichern und auszubauen, haben wir verschiedene Werkzeuge etabliert. Information, Dokumentation, Zusammenarbeit mit Fachgremien, Experten und Institutionen zählen ebenso dazu wie Zertifizierungen und die stetige Optimierung von Abläufen.

Als Leitfaden um sich in schwierigen, rechtlichen Fragen zurechtzufinden stellen wir Ihnen eine Power-Point-Präsentation von Dr. Arnim Eberz, Rechtsanwalt aus Frankfurt, zur Verfügung, dessen Tätigkeitsschwerpunkte Chefarztrecht, allgemeines Arztrecht – insbesondere Aufklärung und Haftung – sowie auch Abrechnungsfragen der GOÄ sind.

Wir als Ihr Fachverband halten eine schriftliche Aufklärung vor Akupunktur nicht für erforderlich. Natürlich kann dies in besonderen Fällen, z. B. größeren Krankenhausabteilungen mit mehreren Ärzten in der Akupunkturabteilung, sinnvoll sein. Rechtlich erforderlich ist es jedoch nicht. 

 
Powerpoint zu Rechtlichen Fragen (Dr. Arnim Eberz)

Download

Weitere Literatur zum Thema:
Stör, Wolfram. Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur: Ein Leitfaden für die Praxis. Urban & Fischer/Elsevier 2006

Die Regierung der Volksrepublik China stellte im Jahr 2009 einen Antrag bei der International Organization for Standardization (ISO) auf Einrichtung eines Technical Committees (TC) zur Normierung der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM). Das TC wird unter der Nummer 249 geführt und trägt den provisorischen Titel „Traditional Chinese Medicine“. Ende 2009 wurde beim Deutschen Institut für Normierung (DIN) in Berlin eine Spiegelkommission eingerichtet, um diesen Normierungsprozess zu begleiten. An der ersten Sitzung nahmen Herr Dr. Rüdinger und Herr Dr. Hammes als Vertreter der DÄGfA teil. Dr. Hammes wurde dann zum Vertreter der DÄGfA in der Spiegelkommission des DIN bestimmt.

Im Januar 2010 fand ein erstes vorbereitendes Treffen in Shanghai statt. Dr. Hammes von der DÄGfA war als Delegierter der Spiegelkommission neben dem Kollegen Dr. Schröder aus Hamburg und dem zuständigen Mitarbeiter des DIN, Herrn Kritzler-Picht, entsandt worden. Bei diesem Treffen wiesen die Delegierten aus Korea und Japan darauf hin, dass nach ihrem Verständnis die Normierungsarbeit unter dem Begriff „Orientalische Medizin“ geleistet werden sollte, so dass die traditionelle koreanische und japanische Medizin mit eingeschlossen würden. Das Sekretariat für das TC 249 war vom chinesischen Antragssteller in Shanghai eingerichtet und mit einem Jahresetat von etwa 900.000 Euro ausgestattet worden.

Von chinesischer Seite wird die Normierungsarbeit durch die State Administration of Traditional Chinese Medicine, People’s Republic of China, und die Standardization Administration of People’s Republic of China unterstützt.

 
 

ISO-TC First Plenary Meeting Beijing, China 07. und 08.06.2010

Download

ISO-TC Second Plenary Meeting Den Haag, Niederlande 02. bis 04.05.2011

Download

 ISO-TC Third Plenary Meeting Daejeon, Korea 21. bis 23.05.2012

Download

ISO TC249 Plenary Meeting, Durban/Südafrika 18.05.2013 bis 23.05.2013

Download
 

 

 

Für alle Fragen im Zusammenhang mit Akupunktur und Traditioneller Chinesischer Medizin erstellt die DÄGfA auf Wunsch qualifizierte Gutachten. Gerichte, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Versicherungen und Privatpersonen können diesen Service nutzen.

Bitte wenden Sie sich an:

Dr. med. Wolfram Stör
Am Bahnhof
82057 Icking
Tel. +49 (0)8178 - 90 51 88
E-Mail: stoer@daegfa.de

Das Wichtigste

  • Aufklärung nötig
  • Aufklärung mündlich genügt
  • Vollständige Dokumentation
  • Abschlussfrage

Warum?

Die Akupunktur hat sehr viel weniger Nebenwirkungen als jedes Schmerzmittel und ist in der Hand des ausgebildeten Arztes ein äußerst sicheres Verfahren. Da aber Akupunktur ein invasives Verfahren ist, ist zuvor eine Aufklärung des Patienten notwendig. Wer nicht aufklärt und nicht dokumentiert, macht sich angreifbar gegen ungerechtfertigte Ansprüche.

Wie?

Die Aufklärung sollte angemessen sein, d. h. dem zu erwartenden Behandlungsumfang entsprechen (z. B. bei Ohrakupunktur geringer). Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Eine zusätzliche schriftliche Aufklärung und/oder Unterschrift des Patienten ist nach juristischem Fachurteil nicht notwendig. Es ist aber immer eine sorgfältige Dokumentation notwendig, die jeden angesprochenen Punkt schriftlich festhält. Dafür genügt eine knappe Dokumentation in Kartei/PC des Arztes. Sie muss für einen Dritten nachvollziehbar sein.

Worüber?

Vor Durchführung einer Akupunkturbehandlung muss der Arzt/Ärztin an einige besondere Bedingungen denken und diese ggf. abklären:

  • Nadelphobie
  • Epileptische Anfälle
  • Schwangerschaft
  • Akuter psychotischer Zustand
Unerwünschte Wirkungen (UEW`) der Akupunktur:

 

Darüber muss immer gesprochen werden: Erstreaktion

  • Ermüdung (erwünschte Wirkung, über die Patient aber informiert werden muss)
  • Einstichschmerz (sehr selten anhaltend)
  • Hämatom (besonders beim Schröpfen)
  • Infektionsmöglichkeit (extrem selten)
Darüber muss eventuell gesprochen werden:
  • Verbrennungsgefahr (wenn Moxa geplant)
  • Organverletzung (fast nur bei Akupunktur im Thoraxbereich von Bedeutung. Pneumothorax ist zwar extrem selten [seltener als 1 auf 1 Million Behandlungen], muss jedoch gegebenfalls erwähnt werden, da es eine nennenswerte UEW wäre)
Darüber muss auch gesprochen werden:
  • Richtiges Verhalten während und nach der Behandlung
  • Kosten

Was kommt zum Schluss?

Am Ende der Aufklärung muss immer noch die Frage des Arztes folgen: „Haben Sie noch Fragen?“

Anschließend soll die Dokumentation der Aufklärung über die einzelnen Themen schriftlich festgehalten werden. Es genügt dabei, beispielsweise zu jedem Thema im Computer die Check-Box nur anzuklicken. Eine schriftliche Aufklärung ist nicht nur nicht notwendig, sondern gar nicht zu empfehlen, da sie bei dem Patienten den Eindruck erwecken könnte, Akupunktur sei ein nebenwirkungsreiches Verfahren. Das ist aber gerade nicht der Fall.

Literatur: Stör, Wolfram. Abrechnung und Qualitätsmanagement in der Akupunktur: Ein Leitfaden für die Praxis. Urban & Fischer/Elsevier 2006. Seite 23 ff

Kurz und knapp als Arbeitshilfe zum Ausdrucken:

 

Centrum für Therapiesicherheit in der Traditionellen Chinesischen Arzneitherapie (CTCA)

Das Centrum für Therapiesicherheit in der Chinesischen Arzneitherapie (CTCA) ist ein Zusammenschluss verschiedener deutscher Fachgesellschaften für Chinesische Arzneitherapie – darunter die DÄGfA – sowie kompetenter Einzelpersonen.

Das CTCA ist eine Einrichtung von Therapeuten und anderer Fachpersonen für Therapeuten und andere beteiligte Professionen, in erster Linie aus den angeschlossenen Gesellschaften. Das CTCA fühlt sich der Sicherheit in der Anwendung der chinesischen Arzneiheilkunde verpflichtet und setzt sich für den Erhalt dieser wertvollen Therapierichtung unter Bedingungen des 21. Jahrhunderts ein.

 

Helfen Sie mit: Melden Sie unterwünschte Arzneiwirkungen

Die Chinesische Arzneitherapie ist in ihrer heute praktizierten Form grundsätzlich eine sichere Therapieform. Voraussetzung ist allerdings ihre fachgerechte Anwendung durch gut aus- und weitergebildete Therapeuten und der Einsatz einer gesicherten Arzneiqualität. Dennoch können Nebenwirkungen auftreten. Wenn Sie Nebenwirkungen der Chinesischen Arzneitherapie beobachten, helfen Sie bitte mit und melden Sie diese auf dem CTCA-Meldebogen an die CTCA-Zentrale. Vielen Dank!

Durch Ihre Mitarbeit kann das Wissen um Risiken erweitert werden und zukünftigen Patienten zugute kommen. Eine Vertraulichkeit entsprechend Ihren Vorgaben wird gewährleistet.

 

Ansprechpartner der DÄGfA im CTCA

Centrum für Therapiesicherheit in der Traditionellen Chinesischen Arzneitherapie (CTCA)
Dr. med. Axel Wiebrecht, 1. Vorsitzender

Offenbacher Str. 5, 14197 Berlin
Tel. 030 / 82704265, Fax 030 / 82704264

axel.wiebrecht@gmx.de
www.ctca.de

Vereinbarungen und Dokumentation

Die Abrechnung der Akupunktur als Kassenleistung ist in der „Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur bei chronisch schmerzkranken Patienten nach § 135 Abs. 2 SGB V (Vereinbarung Akupunktur)“ geregelt.

Die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KV Bayern) hat im Jahr 2009 auf der Grundlage folgender Bögen die Prüfung gemäß den Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV) durchgeführt.

 

Suchergebnisse zum Thema bei der KVB

Seit 2018 wieder Stichprobenprüfungen der KV

Die Kassenärztliche Vereinigung und GKV Spitzenverband hatten sich in der Vergangenheit darauf verständigt, die Stichprobenprüfungen im Bereich Akupunktur aufgrund geringer Beanstandungen bis zum 31.12.2017 auszusetzen. Auf eine Fortführung dieser Aussetzungsregelung konnten sie sich jedoch nicht verständigen. Deshalb müssen die KVen seit 2018 wieder Stichprobenprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherungsvereinbarungen Akupunktur aufnehmen. (Wir haben darüber in unserem Newsletter berichtet).

Geprüft werden per Zufall ausgewählte Ärzte. Per Schreiben werden Ihnen 12 abgerechnete Fälle mit bis zu 10 Sitzungen Akupunktur und 18 abgerechnete Fälle mit bis zu 15 Sitzungen Akupunktur mit Nennung der Patientennamen mitgeteilt. Für diese Patienten muss dann vom behandelnden Arzt die Dokumentation der Akupunkturbehandlung hinsichtlich Therapieplan, der Eingangs- und Verlaufserhebung sowie die Begründung der Ausnahmefälle (§6 Abs 2 QSV) vorgelegt werden. Was ist für den niedergelassen Arzt, der Akupunktur über EBM abrechnet zu beachten?

Den genauen Inhalt der Qualitätssicherungsvereinbarung finden Sie auf auf dieser Seite. Hier haben wir neben der Qualitätssicherungsvereinbarung, die die Rahmenbedingungen für die EBM Akupunktur festlegt auch einen Vorschlag für einen Akupunkturdokumentationsbogen, wie die DÄGfA ihn zusammen mit einigen KV vor einigen Jahren ausgearbeitet haben hinterlegt. Dieser Bogen, korrekt ausgefüllt, erfüllt in den meisten Bundesländern die Anforderungen an die Stichprobenprüfung. Die KV Bayern hat 2014 einen eigenen Dokumentations- Bogen erstellt, er ist ebenfalls auf unserer Homepage hinterlegt, Ärztinnen und Ärzten aus Bayern empfehlen wir, ausschliesslich den KVB Bogen zu verwenden.

 

 

Bei allen Anliegen rund um die Mitgliedschaft beraten Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne:

Tel.: +49 89 71005 24  
E-Mail: gs@daegfa.de

 

Wenn Sie Arzt sind und Mitglied werden möchten, finden Sie hier den Anmeldeantrag.